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DWS hat endlich eine Kohlerichtlinie!

Bild: © n.v.

Die DWS hat am 6. April eine längst überfällige Kohlerichtlinie veröffentlicht. Von den Investitionen sind nun Unternehmen ausgeschlossen, die immer noch im Kohlesektor expandieren. Auch wenn die DWS eine strenge Definition für die Expansion im Kohlesektor verwendet, bleibt ein Manko: Zwar werden in den Q&A zu der Richtlinie (Seite 2) die Quellen, darunter auch urgewald, genannt. Aber die verwendete Methode zur Ermittlung expandierender Unternehmen bleibt unklar. Die DWS sollte deshalb regelmäßig eine Liste der ausgeschlossenen Unternehmen veröffentlichen, um vollständige Transparenz zu gewährleisten. So kann sie unter Beweis stellen, dass einige der problematischsten Kohleunternehmen der Welt, darunter z.B. Glencore und Adani, tatsächlich aus ihren  Portfolios gestrichen werden. Außerdem sollten die Investitionsausgaben (Capex) nicht als einziges Kriterium verwendet werden, um zu beurteilen, ob Unternehmen Expansionspläne für Kohle haben.

Die DWS hat sich verpflichtet, bis 2030 in EU-/OECD-Ländern und bis 2040 weltweit aus allen Kohleinvestitionen auszusteigen. Von Kohleunternehmen, die bis zu diesen Ausstiegsterminen investierbar bleiben, will die DWS durch Engagement bis Ende 2025 Transformationspläne für ihren Ausstieg aus der Kohle fordern. Solche Transformationspläne sind jedoch keine Voraussetzung dafür, dass die Unternehmen für die DWS investierbar bleiben. Doch Kohleausstiegspläne müssen obligatorisch sein. Wenn Unternehmen solche Pläne nicht innerhalb eines Jahres verabschieden, muss ein Divestment erfolgen. Die DWS muss klar kommunizieren, welche Schritte solche Transformationspläne enthalten sollten, um schließlich die Stilllegung von Kohleanlagen (nicht den Verkauf) zu erreichen.

Schließlich schließt der Investor auch Unternehmen aus, die mehr als 25 % ihrer Einnahmen aus der Kraftwerkskohle erzielen. Diese Umsatzschwelle ist allerdings zu hoch, um große und diversifizierte Kohleunternehmen auszuschließen. Unternehmen wie Aboitiz Equity Ventures oder American Electric Power sind darum weiterhin investierbar. Darüber hinaus sollte nicht der Umsatz aus Kohle, sondern der Anteil der Kohle an der Stromerzeugung maßgeblich sein. Bisher fallen Versorgungsunternehmen wie First Energy oder Guangdong Investment, deren Einnahmen aus Kohle weniger als 25 % betragen, deren Kohleanteil an der Stromerzeugung aber weitgehend auf Kohle basiert, durch das Raster. Schließlich werden ohne absolute Schwellenwerte auch diversifizierte Unternehmen wie CEZ as, Duke Energy oder Southern Co. nicht ausreichend von der Richtlinie erfasst. urgewalds Global Coal Exit List legt die absoluten Schwellen bei 10 Millionen Tonnen Kohle oder 5 GW installierte Kohlekraftkapazität fest.

Die DWS wird ihre Richtlinie sowohl für ihre Publikumsfonds als auch für Mandate für Dritte anwenden, wobei Mandatsgeber die Möglichkeit haben, sich gegen die Anwendung der Richtlinie zu entscheiden. Auch der Geltungsbereich der neuen Richtlinie ist begrenzt: Physisch nachgebildete ETFs werden von der Richtlinie nicht erfasst. Aufgrund des starken Angebots der DWS von passiven Produkten (24,2%) bedeutet dies, dass etwa ein Viertel ihrer AuM (ca. 190 Milliarden Euro von insg. 821 Mrd. Euro) nicht von der Kohlerichtlinie erfasst werden (Kalkulation basierend auf dem DWS Jahresbericht 2022).

Positiv bleibt aber zu erwähnen, dass die DWS die Indexanbieter dazu auffordert, Kohleentwickler aus ihren Indizes auszuschließen. Sie ist damit der erste große Vermögensverwalter, der dies öffentlich fordert.

 

 

 

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