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Die Transparenzverordnung der EU (SFDR)

Bild: © n.v.

Auszug aus Anhang 2 der delegierten Verordnung

Den Verbraucher*innen, die ihr Geld in Investmentfonds anlegen möchten, begegnen spätestens seit dem 10. März 2021 immer öfter die Bezeichnungen „Artikel 8“- oder „Artikel 9“-Fonds sowie die Stichwörter „Nachhaltigkeit“ und „ESG“. Anleger*innen könnten deshalb zum einen davon ausgehen, dass Artikel 8-Fonds einen hellgrünen und Artikel 9-Fonds einen dunkelgrünen Anspruch haben. Zum anderen hegen sie vielleicht die Hoffnung, dass die Klassifizierung als Artikel 8- oder Artikel 9-Fonds ein hinreichendes Label für die nachhaltige Ausrichtung des Fonds ist.

Wir haben uns gefragt, was diese Einstufungen genau umfassen und welche Anforderungen die Fondsanbieter in beiden Fällen erfüllen müssen. Unsere Erkenntnisse haben wir hier aufgeschrieben, und unser Fazit ist:

Die SFDR bietet keine Veranlassung, der Klassifizierung als Artikel 8-Fonds oder Artikel 9-Fonds einfach zu vertrauen. Denn sie soll zwar die Transparenz und Vergleichbarkeit der Berichterstattung erhöhen, hat aber keine verbindlichen Mindeststandards eingeführt. Allerdings geht die Informationspflicht so stark ins Detail, dass es möglich ist, dass Berater*innen, Verbraucher*innen und Gesetzgeber mit der Zeit feststellen, wie wenig nachhaltige Kriterien in den Mainstream-Investmentfonds derzeit tatsächlich angewendet werden. Hier kann nur helfen, verbindliche Mindestkriterien für die Fonds einzuführen, die sich „nachhaltig“ nennen wollen.

Der französische Gesetzgeber hat dies nach einer vernichtenden Studie zu den Investitionen von Artikel 8 und 9-Fonds auch schon festgestellt, s. diesen Artikel. Bleibt zu hoffen, dass sich die französische Behörde AMF (Autorité des Marchés Financiers) genug Gehör verschaffen wird, damit auf EU-Ebene endlich verbindliche Mindeststandards für ESG-Fonds eingerichtet werden.

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